Satzung

Verein für Heimatpflege Wenighösbach e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Verein für Heimatpflege Wenighösbach.

Er hat seinen Sitz in Wenighösbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung
lautet der Name des Vereins “Verein für Heimatpflege Wenighösbach e.v “.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuer-
begünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Denkmalpflege und des Brauchtums.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veröffentlichung von heimatkundlichen Abhandlungen Pflege von Bau- und Flurdenkmälern die Haus-, Familien und Ahnenforschung verwirklicht

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Ver-
sammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein
oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vor-
standsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs zulässig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet
des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehr-
heit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 268GB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.
Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftfüh-
rer.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ
durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere Führung der laufenden Geschäfte. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern, Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des
Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmit-
glied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt
der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft anwe-
send sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertre-
tenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung
der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien, Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen, weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufin-
den. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröf-
fentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Hösbach einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu ma-
chen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu
verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die ab-
gegebenen gültigen Stimmen an.

§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsbe-
rechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählte Prüfer Überprüfen die Kassenge-
schäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfol-
gen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich
auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit der stimmbe-
rechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hösbach, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 14.02.2006 in Wenighösbach von der Gründungsversammlung beschlos-
sen.

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